Personaldaten digital führen: Rechte, Löschung und Auftragsverarbeitung
Wie Sie eine digitale Personalakte so aufsetzen, dass Datenschutz und Alltag zusammenpassen.

Das Wichtigste in Kürze
- In Personalakten steht Sensibles. Digital geführt, unterliegen sie den Grundsätzen der DSGVO: Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung und Sicherheit.
- Speichert ein Anbieter Beschäftigtendaten für Sie, brauchen Sie einen Vertrag nach Artikel 28 DSGVO.
- Wichtiger als jede Zusatzfunktion ist ein Konzept für Rollen und Rechte. Klären Sie, in welchem Tarif sich Rechte einstellen lassen.
- Legen Sie vor dem Start fest, wann welche Daten gelöscht werden. Lohnunterlagen, Zeitnachweise und Bewerbungen folgen eigenen Fristen.
- Beschäftigte können nach Artikel 15 DSGVO Auskunft verlangen. Ihre Software muss deren Daten vollständig ausgeben können.
Warum Beschäftigtendaten besonders sind
In einer Personalakte stehen Anschrift und Bankverbindung neben Gehalt, Abmahnungen und Krankheitszeiten. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten besteht ein Machtgefälle, weshalb die Einwilligung als Rechtsgrundlage nur eingeschränkt trägt. Die Verarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt § 26 BDSG und knüpft sie an die Erforderlichkeit.
Für die Praxis genügt eine einfache Haltung: Erheben Sie nur, was Sie für das Arbeitsverhältnis brauchen, legen Sie fest, wer es sehen darf, und löschen Sie, sobald der Zweck entfällt.
Das Rollen und Rechtekonzept
Vor der ersten Akte entscheiden Sie, wer was sehen und ändern darf. Das folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung und lässt sich im Programm nur umsetzen, wenn der Tarif Rechte fein genug zulässt. Bei vielen Anbietern gehört die Rechteverwaltung zu höheren Stufen.
| Datenart | Geschäftsführung | Personalverantwortung | Teamleitung | Beschäftigte selbst |
|---|---|---|---|---|
| Stammdaten und Kontakt | Lesen | Lesen und ändern | Nur Name und Telefon | Lesen, Änderung beantragen |
| Gehalt und Vertrag | Lesen | Lesen und ändern | Kein Zugriff | Lesen |
| Urlaub und Abwesenheit | Lesen | Lesen und ändern | Lesen im eigenen Team | Lesen und beantragen |
| Krankmeldungen | Kein Zugriff | Lesen und ändern | Nur Dauer der Abwesenheit | Lesen |
| Abmahnungen und Gespräche | Lesen | Lesen und ändern | Kein Zugriff | Lesen |
Die Matrix ist ein Ausgangspunkt. Passen Sie sie an Ihre Organisation an und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
Auftragsverarbeitung: was der Vertrag klären muss
Ein Anbieter, der die Daten Ihrer Beschäftigten in Ihrem Auftrag speichert, ist Auftragsverarbeiter. Dafür verlangt Artikel 28 DSGVO einen Vertrag. Er legt unter anderem Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und den Kreis der Betroffenen fest und bindet den Anbieter an Ihre Weisungen.
- Serverstandort: Wo liegen die Daten, und wohin fließen sie bei Wartung und Support?
- Unterauftragnehmer: Wer verarbeitet weiter, und wie werden Sie über Änderungen informiert?
- Technische und organisatorische Maßnahmen: Wie sind Zugriff, Verschlüsselung und Sicherung geregelt?
- Unterstützung bei Betroffenenrechten: Wie kommen Sie schnell an alle Daten einer Person?
- Meldung von Pannen: In welcher Frist informiert Sie der Anbieter?
- Löschung bei Vertragsende: Gibt es Rückgabe in einem lesbaren Format und eine bestätigte Löschung?
Ein Löschkonzept vor dem Start
| Datenart | Was gilt | Was Sie festlegen |
|---|---|---|
| Unterlagen mit steuerlicher Bedeutung | Aufbewahrung nach § 147 AO, zwischen sechs und zehn Jahren je nach Unterlage | Wer löscht nach Fristablauf, und wann |
| Arbeitszeitnachweise | Nach § 16 ArbZG mindestens zwei Jahre | Ort der Ablage und Löschdatum |
| Bewerbungen | Keine einheitliche gesetzliche Frist | Eine eigene Frist, dokumentiert und angewandt |
| Personalakte nach Ausscheiden | Je Dokument unterschiedlich | Eine Liste, welche Dokumente wie lange bleiben |
Mitbestimmung und Einführung
Gibt es einen Betriebsrat, hat er mitzubestimmen, wenn Sie technische Einrichtungen einführen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG). Personalsoftware fällt häufig darunter. Wo das Betriebsverfassungsgesetz gilt, haben Beschäftigte außerdem ein Recht auf Einsicht in ihre Personalakte (§ 83 BetrVG).
- Rechtematrix schreiben und mit den Möglichkeiten des Tarifs abgleichen.
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung prüfen und unterschreiben.
- Löschkonzept festlegen, bevor Daten importiert werden.
- Mit wenigen Akten beginnen, Zugriffe testen, dann den Rest einspielen.
- Beschäftigte informieren, was gespeichert wird und warum.
Startkontor Checkliste
Fakten geprüft am 25. und 27. September 2026. Rechtsstand: 13. Oktober 2026.
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