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Betrieb und Waren

Softwareverträge lesen: Laufzeit, Daten und Ausstieg

Welche Klauseln vor der Unterschrift zählen und was der Data Act für den Anbieterwechsel ändert.

  • Lesezeit 4 Minuten
  • Rechtsstand
  • 345
Zwei Fachpersonen prüfen einen Softwarevertrag und die Bedingungen für einen späteren Wechsel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entscheidend sind sieben Klauseln: Laufzeit und Kündigung, Preisänderung, Verfügbarkeit und Support, Auftragsverarbeitung, Datenexport, Haftung und Wechsel. Lesen Sie sie vor der Unterschrift und nicht erst bei der Kündigung.
  • Die Bindung fällt sehr unterschiedlich aus. Sage Active ist monatlich kündbar, sevdesk nennt 24 Monate, Sage 100 und Agenda Personalwesen verlangen zwölf Monate.
  • Speichert der Anbieter personenbezogene Daten für Sie, ist ein Vertrag nach Artikel 28 DSGVO nötig.
  • Seit dem 12. September 2025 gilt der Data Act. Er stärkt Kunden von Clouddiensten beim Wechsel, und ab dem 12. Januar 2027 darf dafür kein Entgelt mehr verlangt werden.
  • Auch nach der Kündigung bleiben Aufbewahrungspflichten bestehen. Sichern Sie einen Export oder einen Lesezugang für die gesamte Frist.

Warum der Vertrag mehr zählt als die Preisseite

Der Preis ist die Klausel, die jeder liest. Teurer wird es meist anderswo: wenn sich ein Vertrag automatisch verlängert, wenn Daten nur in einem unbrauchbaren Format herauskommen oder wenn ein Anbieter die Preise während der Laufzeit ändern darf. Wer diese Klauseln vor dem Kauf liest, verhandelt mit Gewicht. Wer sie bei der Kündigung liest, kann meist nur noch zahlen.

Die Spanne ist groß. Die Softwareprofile nennen als Beispiele: Sage Active ist laut Hersteller monatlich kündbar, Sage Payroll ohne langfristige Bindung, Sage HR mit einem Monat Frist, sevdesk nennt 24 Monate Laufzeit, Sage 100 und Agenda Personalwesen zwölf Monate Mindestlaufzeit.

Sieben Klauseln, die Sie prüfen

  1. Laufzeit und Kündigung: Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und die Form der Kündigung. Fragen Sie, ob Sie herabstufen dürfen.
  2. Preisänderungen: Darf der Anbieter Preise während der Laufzeit erhöhen, und mit welcher Frist? Gilt ein Sonderkündigungsrecht?
  3. Verfügbarkeit und Support: Gibt es zugesagte Verfügbarkeit, Reaktionszeiten und Wartungsfenster? Was passiert bei Ausfall?
  4. Auftragsverarbeitung: Ein Vertrag nach Artikel 28 DSGVO, wenn der Anbieter personenbezogene Daten für Sie verarbeitet, mit Serverstandort und Unterauftragnehmern.
  5. Datenexport: In welchen Formaten und mit welchen Kosten erhalten Sie Ihre Daten, auch nach der Kündigung?
  6. Haftung: Welche Haftungsgrenzen gelten, und wofür haftet der Anbieter nicht?
  7. Wechsel und Übergabe: Welche Unterstützung gibt es beim Wechsel zu einem anderen Anbieter?

Der Data Act und der Anbieterwechsel

Der Data Act, die Verordnung (EU) 2023/2854, findet seit dem 12. September 2025 Anwendung. Er betrifft den Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten, und viele Cloudangebote fallen darunter. Artikel 25 verlangt im Vertrag unter anderem eine Frist, mit der der Wechsel anzukündigen ist. Nach Artikel 29 sinken die Wechselentgelte schrittweise bis auf null: Ab dem 12. Januar 2027 darf der Anbieter dafür nichts mehr berechnen.

Nach der Kündigung

Aufbewahrungspflichten enden nicht mit dem Vertrag. Belege und Aufzeichnungen müssen Sie für die gesetzlichen Fristen lesbar vorhalten. Sichern Sie deshalb vor dem Ende einen vollständigen Export oder vereinbaren Sie einen Lesezugang. Der Leitfaden zur Aufbewahrung nennt die Fristen.

Formulierungen, bei denen Sie nachhaken sollten

  • Der Anbieter darf den Leistungsumfang anpassen. Fragen Sie, ob Funktionen, die Sie nutzen, wegfallen dürfen und was dann gilt.
  • Die Laufzeit verlängert sich jeweils um zwölf Monate. Fragen Sie nach der Kündigungsfrist und danach, ob sie bei der Verlängerung kürzer wird.
  • Die Haftung ist auf die Jahresgebühr begrenzt. Das ist verbreitet. Prüfen Sie, ob die Grenze zur Bedeutung Ihrer Daten passt.
  • Daten werden zur Verbesserung der Dienste genutzt. Fragen Sie, ob das personenbezogene Daten einschließt. Eine Nutzung für eigene Zwecke des Anbieters kann seine Rolle als Auftragsverarbeiter infrage stellen, lassen Sie das prüfen.
  • Der Exportzugang endet mit der Kündigung. Fragen Sie nach einer Frist, in der Sie Ihre Daten noch abrufen können.

Startkontor Checkliste

Fakten geprüft am 25. und 27. September 2026. Rechtsstand: 13. Oktober 2026.

Vertragsprüfung

0 von 13 Punkten erledigt

Laufzeit und Kündigung

Daten

Betrieb

Wechsel und Aufbewahrung

  • Data Act, Artikel 25.

  • Ab 12. Januar 2027 dürfen Anbieter dafür nach dem Data Act nichts mehr verlangen.

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